Statuten

Des gemeinnützigen Vereines "Jörg Haider - Gesellschaft”

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt die Bezeichnung „Jörg Haider - Gesellschaft“.

Der Verein hat seinen Sitz in Klagenfurt.

§ 2 - Zweck und Ziele

Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Sie dient dem Gemeinwohl auf geistigem, wissenschaftlichem, kulturellem und sozialem Gebiet und ist insbesondere darauf gerichtet die wissenschaftliche, publizistische und forschende Aufarbeitung des Lebenswerkes von Herrn Dr. Jörg Haider zu fördern sowie im Sinne des Lebenswerkes des Verstorbenen hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, Spenden und Stipendien an Bedürftige und Unterstützungswürdige zu gewähren, Hilfe in Notfällen und Katastrophen zu leisten.

(2) Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfolgen, insbesondere mit der noch zu gründenden „Dr. Jörg Haider – Stiftung“, an welche Überschüsse aus der Vereinstätigkeit in erster Linie zugeführt werden sollen.

Ziele des Vereines sind weiters: die Förderung des Gemeinwohles durch den Einsatz für die Einhaltung hoher ethischer Grundsätze im öffentlichen Leben, insbesondere der Einsatz für grundlegende Werte wie Freiheit und Heimat, wie sie von Dr. Jörg Haider stets vertreten wurden;
den Geist gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verständnisses auch durch die Pflege internationaler Beziehungen zu fördern;
ein Forum für eine umfassende und freie Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden.

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionen, Dienstleistungen, sportliche Veranstaltungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und andere Veranstaltungen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Weiters sollen auch die Beistellung von Gedächtnisartikeln sowie jede andere dem Vereinszweck dienende Tätigkeit zur Aufbringung der materiellen Mittel beitragen.

§ 4 - Vereins- und Rechnungsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Einer volljährigen natürlichen Person sowie auch juristischen Personen und Personengemeinschaften kann unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 die Mitgliedschaft im Verein gewährt werden. Der Verein ist für männliche und weibliche Mitglieder offen. Alle in diesem Statut in der männlichen Form angeführten Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

(2) Es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden: ordentliche Mitglieder unterstützende Mitglieder Ehrenmitglieder

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jedes ordentliche Mitglied kann dem Präsidenten einen seiner Meinung nach geeigneten Kandidaten vorschlagen. Der Präsident hat den Vorschlag dem Vereinsvorstand bekannt zu geben. Der Vereinsvorstand überprüft die Bewerbung und entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme und über die Art der Mitgliedschaft. Es gibt kein wie immer geartetes Recht auf Aufnahme in den Verein oder auf eine bestimmte Art der Mitgliedschaft

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist spätestens bis 31. Oktober vor Ablauf des laufenden Vereinsjahres dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austretende hat jedoch seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ende des Vereinsjahres zu erfüllen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich. Einbezahlte Mitgliedsbeiträge kann der Austretende jedoch nicht zurückfordern.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, insbesondere wegen Handelns gegen die Grundsätze des Vereines, weiters wegen unehrenhaften Verhaltens, wie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung oder disziplinärer Verurteilung durch eine Berufs- oder Standesorganisation erfolgen, wenn einem derartigen Urteil oder Erkenntnis ein Delikt zugrunde liegt, das mit den Grundsätzen des Vereines unvereinbar ist.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb von dreißig Tagen beim Präsidenten schriftlich unter gleichzeitiger Benennung des von ihm gemäß § 18 namhaft zu machenden Schiedsrichters Einspruch zu erheben. Der Präsident benennt seinerseits einen Schiedsrichter für den Vorstand und leitet das Schiedsverfahren durch Verständigung der Schiedsrichter ein.

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und das Stimmrecht auszuüben, das aktive Wahlrecht auszuüben und das passive Wahlrecht in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt, ihr generelles Stimmrecht bei allen Abstimmungen der Mitglieder auszuüben, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt, Anträge an den Vereinsvorstand oder an die Vereinsversammlungen zu stellen, Anträge zur Neuaufnahme neuer Mitglieder gemäß § 6 vorzutragen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 9 - Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Art der Einhebung durch die Generalversammlung festgesetzt wird.

Kein Mitglied übernimmt irgendeine über das Vereinsgesetz hinausgehende persönliche Haftung für finanzielle Verpflichtungen des Vereines. Diese sind ausschließlich durch den Verein selbst zu erfüllen.

§ 10 - Zusammenkünfte

Zur Verwirklichung des Zweckes und der Ziele des Vereines (§ 2) werden vom Präsidenten – sofern erforderlich - Zusammenkünfte einberufen. Die Anberaumung hat nach Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die ordentlichen Mitglieder sollen möglichst an allen Zusammenkünften teilnehmen, sind jedoch verpflichtet, 50 % der Zusammenkünfte zu besuchen.

Mit Zustimmung des Präsidenten kann jedes ordentliche Mitglied Gäste zu Zusammenkünften einladen.

§ 11 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12 - Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet als ordentliche Generalversammlung einmal bis spätestens zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode der Vereinsorgane statt.

Als außerordentliche Generalversammlung findet sie statt, wenn der Vorstand eine Einberufung als notwendig erachtet, eine Generalversammlung eine solche beschließt oder mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch schriftlichen Antrag an den Präsidenten verlangt. Die außerordentliche Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages stattzufinden.

Zu jeder Generalversammlung muss mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin eine Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle ordentlichen Mitglieder ergehen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sollte zum ursprünglich angesetzten Termin die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung mit den anwesenden ordentlichen Mitgliedern statt, die ohne Berücksichtigung ihrer Zahl beschlussfähig ist, soferne auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Generalversammlung hingewiesen wurde.

Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Für Statutenänderungen und für das Zustandekommen eines Beschlusses über die Auflösung des Vereines ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für den Auflösungsbeschluss zusätzlich die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung längstens bis acht Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutenmäßige Gültigkeit der gefassten Beschlüsse überprüft werden kann. Dieses Protokoll ist auf Antrag bei der nächstfolgenden Generalversammlung zu verlesen.

§ 13 - Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Berichte, einschließlich des Kassenberichtes
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
Genehmigung der Berichte und Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge laut Tagesordnung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Art ihrer Einhebung
Statutenänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 14 - Der Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines und besteht aus dem Präsidenten
einem (oder mehreren) Vizepräsidenten
dem Finanzreferenten
allenfalls kooptierten oder weiteren Mitgliedern

Alle Vorstandsmitglieder, ausgenommen die kooptierten, werden auf vier Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soferne in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Präsidenten oder Vizepräsidenten.

§ 15 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Vornahme der laufenden Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er hat bei seiner Tätigkeit alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Abgabenvorschriften, zu beachten. Insbesonders obliegt dem Vorstand auch die Beschlussfassung über und die Durchführung vom Verein geplanter und auszuführender Tätigkeiten. Auch fallen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Verfassen der zu erstattenden Berichte, einschließlich des Kassenberichtes
Vorbereitung der Generalversammlung
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand und Betrauung mit bestimmten Aufgaben

§ 16 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten, in Geldangelegenheiten des Finanzreferenten oder des Präsidenten. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Gesamtvorstandes, wobei dem betroffenen Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zukommt.

Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder in die Gesamtverantwortung des Vorstandes fallen, selbstständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom ersten, wenn auch dieser verhindert ist, vom zweiten Vizepräsidenten – soferne einer gewählt wurde – vertreten.

Der Finanzreferent ist für die Rechnungsführung und Kasse verantwortlich und verwaltet die Vereinsmittel. Er ist verpflichtet, dem Vorstand die Mitglieder zu benennen, die ihrer Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.

Jedes Vorstandsmitglied, ausgenommen der Präsident, kann mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, soferne die zweite Funktion mit der zuerst übernommenen vereinbar ist.

Alle Amtsträger des Vereines versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können ihnen die aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden Unkosten in angemessener Höhe ersetzt werden.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Funktionsperiode der Vereinsorgane kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird dieser durch den ersten bzw. diesem nachfolgend durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt. Legen während der Funktionsperiode des Vorstandes mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Funktionen zurück, so hat das an Lebensjahren älteste ordentliche Vereinsmitglied unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat. Kommt das an Jahren älteste ordentliche Mitglied dieser Einberufungsverpflichtung nicht nach, kann jedes ordentliche Mitglied eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

§ 17 - Die Rechnungsprüfer

Für jede Funktionsperiode von vier Jahren sind zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung zu wählen, die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Kontrolle der Kassengebarung. Sie haben die Finanzgebarung zu prüfen und der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung vorzutragen.

§ 18 - Das Schiedsgericht

Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des Vereines berufen.

Es setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass der anzeigende Streitteil zugleich mit seiner Anzeige an den Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auf, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Vereinsmitglied als Mitglied für das Schiedsgericht namhaft zu machen.

Nach erfolgter Benennung der Schiedsrichter hat der Vorstand jene Mitglieder, die zu Schiedsrichtern bestellt wurden, innerhalb von sieben Tagen von ihrer Benennung zu verständigen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Können sich die Schiedsrichter auf den Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los unter den für den Vorsitz benannten ordentlichen Mitgliedern.

Benennt die andere Streitpartei nicht oder nicht rechtzeitig einen Schiedsrichter oder erstattet einer der beiden Schiedsrichter keinen Vorschlag für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch den Präsidenten. Ist der Präsident, ein anderes Vorstandsmitglied oder der Vorstand gemäß § 7 Absatz 6 in dem Schiedsverfahren als Streitteil verfangen, so tritt an seine Stelle das an Lebensjahren älteste ordentliche Vereinsmitglied. Kommt dieses an Jahren älteste ordentliche Mitglied dieser Benennungspflicht binnen 14 Tagen nicht nach, so tritt an seine Stelle das zweitälteste ordentliche Mitglied, usw.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19 - Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein muss, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch, soferne Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und hat insbesondere einen Liquidator zu bestellen.

Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereines einzuziehen und Gläubiger des Vereines zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, den in den Statuten bestimmten oder verwandten Zwecken, insbesondere der „Dr. Jörg Haider – Stiftung“, sonst Zwecken der Sozialhilfe im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zuzuführen. An Vereinsmitglieder darf im Falle der freiwilligen Auflösung das verbleibende Vermögen nur soweit verteilt werden, als es den Wert allfälliger von den Mitgliedern geleisteter Kapitaleinlagen nicht übersteigt.

Die in Abs. 3 getroffene Regelung gilt auch dann, wenn eine behördliche Auflösung des Vereines erfolgt ist oder wenn der in § 2 beschriebene Vereinszweck aufgegeben und nicht mehr weiter verfolgt wird.

§ 20 - Schlussbestimmungen

Hinsichtlich aller jener Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten subsidiär die Regelungen des österreichischen Vereinsrechtes.